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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 10
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung setzt voraus, dass die Person im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung zwölf Monate am Vorbereitungsdienst teilnimmt. 3Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. 4Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. der nach Satz 3 genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden.
(2) 1Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen.