LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 90
Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen
(1) 1Das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen umfasst das vertiefte Studium nach den §§ 94 bis 100 und das Qualifizierungsstudium je einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach den §§ 103 bis 109. 2Das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen hat neben den wissenschaftlichen Inhalten insbesondere die verschiedenen schulischen Handlungsfelder sowie die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste und die Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen im Blickfeld. 3Neben den fachrichtungsspezifischen Inhalten sind für den schulischen Bereich die Anforderungen an Lehrkräfte auch im Hinblick auf die inklusive Schule besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Erste Staatsprüfung kann in folgenden Kombinationen sonderpädagogischer Fachrichtungen abgelegt werden:
1.
Gehörlosenpädagogik (vertieft studiert) mit Schwerhörigenpädagogik (Qualifizierungsstudium),
2.
Geistigbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
3.
Körperbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
4.
Lernbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
5.
Schwerhörigenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik (Qualifizierungsstudium),
6.
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
7.
Sprachheilpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
8.
Pädagogik bei Verhaltensstörungen (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder Sprachheilpädagogik (jeweils Qualifizierungsstudium).
(3) Die Anerkennung einer außerhalb des Freistaates Bayern abgelegten Ersten Prüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in den Fachrichtungen Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 BayLBG.