LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 6
Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung
Die Erste Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde (§ 31) oder eine Fachnote unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.