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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 5
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
(1) 1Wer die Erste Lehramtsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als gesonderten Prüfungsteil abgelegt und bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 zu ersehen ist. 2Wer die Erste Lehramtsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften nicht bestanden, in den übrigen Fächern aber bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnoten der bestandenen Fächer nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 zu ersehen sind.
(2) 1Wer die Erste Lehramtsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten sowie die Gesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 zu ersehen sind. 2 § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(4) Die Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse obliegt dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium).