Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 52
Musik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich (darunter Instrumentalspiel und Gesang-Sprechen; davon mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Gebiet, das nicht gemäß Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a als Prüfungsgebiet gewählt wurde),
b)
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich (darunter Tonsatz und Musikwissenschaften),
c)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
a)
Instrumentalspiel oder Gesang-Sprechen; als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe, Zither oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente, in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen;
b)
Ensemblearbeit,
c)
Schulpraktisches Instrumentalspiel.
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
Analyse.
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
Musikpädagogik,
b)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Instrumentalspiel oder Gesang-Sprechen
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben; bei der Wahl des Teilgebiets Instrumentalspiel ist darüber hinaus das Instrument anzugeben;
b)
Ensemblearbeit
(Dauer: 20 Minuten),
c)
Schulpraktisches Instrumentalspiel
(Dauer: 15 Minuten).
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Analyse
(Dauer: 4 Stunden),
b)
Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 4 Stunden).
(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens zwei und höchstens vier prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören. 2Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.