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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 4
Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung
(1) Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 9 geteilt wird.
(2) 1Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 8 geteilt wird. 2Die Fachnote für das Doppelfach tritt an die Stelle der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und wird sechsfach gewertet. 3Abweichend von Satz 1 wird in einer Fächerverbindung, die Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt enthält, die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem siebenfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für das andere Fach der Fächerverbindung und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 16 geteilt wird.
(3) Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem achtfachen Zahlenwert der Fachnote für die vertiefte sonderpädagogische Fachrichtung, dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote für die sonderpädagogische Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für die Didaktik der Grundschule bzw. die Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
(4) 1Eine Erste Lehramtsprüfung für ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach wird in der Gesamtnote nur berücksichtigt, wenn es sich um die Erweiterung durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG handelt und die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Lehramtsprüfung für ein Lehramt abgelegt wird. 2Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt wird die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem vierzehnfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für die Didaktik der Grundschule, die Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule bzw. für das andere Fach und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird. 3In den übrigen Fällen, in denen die Erste Lehramtsprüfung für ein die Erweiterung begründendes Fach abgelegt wird, wird die betreffende Fachnote in einem gesonderten Zeugnis nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 ausgewiesen. 4Dieses Zeugnis wird frühestens mit dem Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 2 ausgehändigt; es gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis nach § 5 Abs. 2.
(5) Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
von
1,00 bis einschließlich 1,50
mit Auszeichnung bestanden,
von
1,51 bis einschließlich 2,50
gut bestanden,
von
2,51 bis einschließlich 3,50
befriedigend bestanden,
von
3,51 bis einschließlich 4,50
bestanden.
(6) 1Nach erstmaliger Ablegung der Ersten Staatsprüfung kann die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung durch Notenverbesserung von Modulprüfungen nicht mehr verändert werden. 2Dies gilt im Fach Erziehungswissenschaften auch für die Fachnote nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im Fall einer vorgezogenen Ablegung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3.