LPO I
                        
                        
                            Text gilt ab: 18.03.2025
                        
                        
                            Fassung: 13.03.2008
                        
                        § 38
                           Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule 
                          
                        (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen 
                        - 1.
- 
                            Nachweis von mindestens- a)
- 
                                17 Leistungspunkten aus dem Fach 1,
- b)
- 
                                17 Leistungspunkten aus dem Fach 2,
- c)
- 
                                17 Leistungspunkten aus dem Fach 3; falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von der Regelung im ersten Halbsatz mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte, nachzuweisen;
 die Wahl der Fächer richtet sich nach § 37 Abs. 3;falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind diese Leistungspunkte aus den Bereichen Musikpraxis (darunter Instrumentalspiel sowie Gesang und Sprechen), Musiktheorie/Musikwissenschaft und Musikpädagogik/Musikdidaktik nachzuweisen;falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Gestalten in der Fläche, Gestalten im Raum, Kunstwissenschaft (Europäische Kunstgeschichte: Mittelalter bis heute) und Kunstdidaktik (Entwicklung von Kinder- und Jugendzeichnung, Methoden des Kunstunterrichts) nachzuweisen;falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte nach einer Bekanntmachung des Staatsministeriums nachzuweisen;- d)
- 
                                4 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Mittelschulpädagogik und -didaktik unter besonderer Berücksichtigung folgender Teilbereiche:- aa)
- 
                                    Geschichte der Mittelschule als weiterführende Schulart, Stellung im gegliederten Schulwesen,
- bb)
- 
                                    pädagogische Aufgaben und gesellschaftliche Funktionen der Mittelschule, Anforderungen an die Lehrerrolle,
- cc)
- 
                                    Theorien und Modelle zu Lern- und Erziehungsschwierigkeiten (Bedingungsfeldanalyse, Diagnose, Interventionsmöglichkeiten und -grenzen),
- dd)
- 
                                    Lern- und Leistungsangebote und -erweiterungen anderer schulischer und außerschulischer Bildungsinstitutionen;
 
- e)
- 
                                3 Leistungspunkten aus dem Bereich Berufsorientierung; im Fall der Wahl des Unterrichtsfachs Beruf und Wirtschaft im Rahmen der Fächerverbindung entfällt dieser Nachweis.
 
- 2.
- 
                            Nachweis von mindestens 2 Leistungspunkten aus der Pädagogik/Psychologie des Teilbereichs Mittelschulpädagogik und -didaktik.
- 3.
- 
                            Nachweis eines zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikums.
- 4.
- 
                            Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Nachweis der Qualifikation auf dem Niveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“; dieser Nachweis entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).
- 5.
- 
                            Basisqualifikationen im Fach Sport (dieser Nachweis entfällt, wenn Sport als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).
- 6.
- 
                            Falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.
- 7.
- 
                            Falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind folgende zusätzliche Leistungen nachzuweisen:- a)
- 
                                Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (nicht älter als drei Jahre),
- b)
- 
                                Deutsches Sportabzeichen in Bronze,
- c)
- 
                                erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer),
- d)
- 
                                Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche.
 
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen 
                        - 1.
- 
                            Im Hinblick auf die Lerninhalte und Lernziele der gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen Musik, Kunst und Sport) der Mittelschule- a)
- 
                                Grundlegende Theorien fachbezogenen Lernens und Lehrens,
- b)
- 
                                Konzeption und Gestaltung von Fachunterricht,
- c)
- 
                                Beurteilung und Weiterentwicklung von Unterrichtspraxis.
 
- 2.
- 
                            Musik (falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)- a)
- 
                                Musikpädagogik/Musikdidaktik,
- b)
- 
                                Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel; als Instrumente sind Gitarre, Akkordeon oder Klavier zugelassen; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; für die Festlegung der Stücke gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
 
- 3.
- 
                            Kunst (falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)Kunstpraxis in der Fläche (Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien) und im Raum (plastisches Gestalten, Werken mit verschiedenen Materialien, Umwelt- und Produktgestaltung mit Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien).
- 4.
- 
                            Sport (falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten- a)
- 
                                Sportspiele (zwei der folgenden Sportspiele: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball),
- b)
- 
                                Gymnastik und Tanz,
- c)
- 
                                Bewegungskünste,
- d)
- 
                                Leichtathletik,
- e)
- 
                                Schwimmen,
- f)
- 
                                Turnen an Geräten.
 
- 5.
- 
                            Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde)- a)
- 
                                Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,
- b)
- 
                                Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,
- c)
- 
                                Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen,
- d)
- 
                                exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,
- e)
- 
                                Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.
 
(3) Prüfungsteile 
                        - 1.
- 
                            Schriftliche Prüfung- a)
- 
                                Eine Aufgabe aus dem Fach 1,
- b)
- 
                                eine Aufgabe aus dem Fach 2,
- c)
- 
                                eine Aufgabe aus dem Fach 3,
 (Bearbeitungszeit: jeweils 3 Stunden);es werden jeweils drei Aufgaben zur Wahl gestellt.
- 2.
- 
                            Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, anstelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1(Dauer: 40 Minuten).
- 3.
- 
                            Falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, tritt an die Stelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1 eine praktische Prüfung:- a)
- 
                                MusikSchulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel mit Prüfungsgespräch(Dauer: zusammen 40 Minuten, davon 20 Minuten aus dem praktischen Bereich),
- b)
- 
                                KunstKunstpraxis in der Fläche: Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien (Angabe im Zulassungsgesuch); im Bereich Gestalten mit digitalen Medien ist die für die Prüfung notwendige Geräte- und Programmausstattung im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 zu wählen;zwei Themen werden zur Wahl gestellt;oderKunstpraxis im Raum; das Material (Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien) ist im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch);zwei Themen werden zur Wahl gestellt;(Dauer: 6 Stunden);das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- c)
- 
                                SportDemonstration sportartspezifischer Techniken in den in Abs. 2 Nr. 4 genannten Sportarten; die einzelnen Prüfungsleistungen regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
 
(4)  Bewertung  
1Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. 2Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.
                        1Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. 2Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktiken einer Fächergruppe der  Mittelschule 
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b und c zu erbringen.
                      
    Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b und c zu erbringen.