LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 23
Anrechnung verwandter Studien
(1) 1Über die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem dem Studium für das angestrebte Lehramt verwandten Studium entscheidet die Hochschule, an der der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung immatrikuliert ist. 2Eine Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an Fachhochschulen erbracht wurden, ist nur in einem Umfang von höchstens 70 v.H. des in § 22 Abs. 2 für das jeweilige Fach geforderten Studienvolumens zulässig.
(2) Soweit im Rahmen eines nach Abs. 1 anrechenbaren Studiums entsprechende Praktika mit Erfolg besucht wurden, können diese auf Antrag als Nachweise gemäß § 22 vom Prüfungsamt anerkannt werden.
(3) 1Eine Anrechnung von universitären Prüfungsleistungen als Ersatz für Teil- oder Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung ist ausgeschlossen. 2 § 29 Abs. 12 bleibt unberührt.