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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 14
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
(1) 1Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden. 3Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die in Satz 2 festgelegte Frist verlängern. 4Wird die in Satz 2 festgelegte bzw. nach Satz 3 verlängerte Frist überschritten, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. 5Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt bei Anmeldung zur nächsten Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse, bei Anmeldung zur übernächsten Prüfung innerhalb der Anmeldefrist für diese Prüfung zu stellen.
(2) 1Die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung beschränkt sich auf die Fächer, die nicht bestanden wurden. 2Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c ist auf Antrag anzurechnen.
(3) Die Vorschriften im Fach Sport (§ 57 Abs. 6 und § 83 Abs. 6) bleiben unberührt.