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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 99
Recht der Ersatzvornahme
1Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. 2Die Kosten trägt der Landkreis.