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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 96
Rechtsaufsichtsbehörden
1Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise.