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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 53
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
(1) 1Im übertragenen Wirkungskreis haben die Landkreise die staatlichen Verwaltungsaufgaben, die auf die Kreisverwaltung nach Art. 37 Abs. 2 durch Einzelgesetze übertragen werden, zu erfüllen. 2Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Landratsamts als Staatsbehörde (Art. 37 Abs. 1 Satz 2) und die Zuständigkeit von Sonderbehörden.
(2) 1Zur Erledigung der staatlichen Aufgaben stellen die Landkreise die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Für Mehrbelastungen im Sinn des Art. 83 Abs. 3 der Verfassung ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich nach dessen Grundsätzen zu leisten.