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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 31
Die Landrätinnen und Landräte
1Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. 2Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. 3Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.