Inhalt

LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 28
Einberufung
1Der Kreisausschuß wird von der Landrätin oder vom Landrat nach Bedarf einberufen. 2Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. 3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.