LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 25
Einberufung des Kreistags
1Die Landrätin oder der Landrat bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit. 2Der Kreistag ist auch einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisrätinnen und Kreisräte unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. 3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.