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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 11
Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
(1) 1Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner. 2Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.