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LGRG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.07.2007
Art. 5
Geschäftsordnung, Geschäftsstelle
2 Die Geschäftsordnung gibt sich der Landesgesundheitsrat selbst. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege führt die Geschäfte.