Inhalt

LGRG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.07.2007
Art. 3
Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen
1Zu den Beratungen sind die betroffenen Staatsministerien einzuladen. 2Eine enge Zusammenarbeit des Landesgesundheitsrats mit dem Landesamt für Pflege, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landeszentrale für Gesundheit ist anzustreben. 3Die Landesämter und die Landeszentrale für Gesundheit sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats einzuladen. 4Der Landesgesundheitsrat kann bei Bedarf weitere Institutionen oder Verbände beratend hinzuziehen, um deren Expertise nutzen zu können.