Inhalt

LGRG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.07.2007
Art. 2
Zusammensetzung
(1) Der Landesgesundheitsrat setzt sich aus 33 auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfahrenen Personen zusammen.
(2) 110 Mitglieder und 10 stellvertretende Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags nominiert. 2Dabei entfällt auf jede im Landtag vertretene Fraktion mindestens ein Sitz. 3Sofern einer im Landtag vertretenen Fraktion nach Satz 2 ein Sitz zukommt, der sich nicht aus der Berechnung des Stärkeverhältnisses ergibt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Landesgesundheitsrats um diesen zusätzlichen Sitz.
(3) 1Die folgenden Körperschaften und Verbände schlagen jeweils ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vor, das jeweils vom Landtag für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags bestätigt wird:
1.
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
2.
Bayerischer Landespflegerat,
3.
Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V.,
4.
Bayerische Landesapothekerkammer,
5.
Bayerische Landesärztekammer,
6.
Bayerische Landestierärztekammer,
7.
Bayerische Landeszahnärztekammer,
8.
Psychotherapeutenkammer Bayern,
9.
Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
10.
Deutsche Rentenversicherung – Bayern Süd,
11.
Heilpraktikerverband Bayern e.V.,
12.
Interessengemeinschaft bayerischer Heilmittelverbände IBH e.V.,
13.
Kommunale Spitzenverbände in Bayern,
14.
Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
15.
Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
16.
Medizinische Fakultäten der bayerischen Universitäten,
17.
Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.,
18.
Patientenfürsprecher auf Vorschlag der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
19.
Selbsthilfekoordination Bayern und Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. mit alternierender Vertretung,
20.
VdK Landesverband Bayern e.V.,
21.
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
22.
Bayerischer Hebammen Landesverband e.V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. mit alternierender Vertretung,
23.
Bayerische Hochschulen mit pflegewissenschaftlichem Studiengang.
2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags aus, dann ist an seiner Stelle ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu nominieren oder zur Bestätigung zu benennen.