LAV-UGV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 27.11.2001
§ 1
Aufgaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
1Dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit obliegen die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und nach anderen Rechtsvorschriften. 2Dazu nimmt das Landsamt insbesondere folgende überregionele Fach- und Forschungsaufgaben sowie Überwachungsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens, des gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, der Ernährung, des Veterinärwesens und des Tierschutzes sowie der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und von Futtermitteln wahr:
1.
Untersuchungen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, von Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, von Arzneimitteln, von nichtaktiven Medizinprodukten in Vollzug des Medizinprodukterechts und auf die Apothekenüblichkeit von Waren nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) und von Futtermitteln sowie gentechnisch veränderten Produkten,
2.
Erarbeitung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Tätigkeit der Fach- und Vollzugsbehörden,
3.
Mitwirkung beim gesundheitsbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes,
4.
Mitwirkung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes,
5.
Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
6.
ressortübergreifende Leitstelle Labore,
7.
fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz; dies umfasst die Mitwirkung bei Betriebskontrollen dieser Behörden,
8.
fachliche Unterstützung der Dienststellenleitungen der staatlichen Schulen im Bereich des sicherheitstechnischen und gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, insbesondere im Bereich des Mutterschutzes, sowie arbeitsmedizinische Beratung des Personals.