Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1997
Fassung: 03.09.1996
Artikel 2
Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25*) zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend.

*) [Amtl. Anm.:] Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29.