Text gilt ab: 01.01.1989
Fassung: 22.10.1987
Artikel 2
Für den in Artikel 3 bis 24 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 24 zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend.