Text gilt ab: 01.01.1989
Fassung: 22.10.1987
Artikel 1
Im Anschluß an den Ersten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Änderung der Landesgrenze vom 17. November 1977 vereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpassung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 24 bezeichneten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.