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LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 6
Prüfungsaufgaben
(1) Den Teilnehmern an der Meisterprüfung in Berufen mit wenig Bewerbern können die beteiligten zuständigen Stellen gestatten, den Prüfungsteil zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse oder die Ausbilder-Eignungsprüfung ganz oder teilweise vor einem anderen als dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Die Aufgaben für die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten legt der Prüfungsausschuss fest; Vorschläge der zuständigen Stelle, die dem Prüfungsausschuss eine Auswahl ermöglichen, sind zu berücksichtigen. 2Überregional oder von einem entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss und der Prüferdelegation zu übernehmen.