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LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 2
Errichtung, Berufung, Tätigkeit
(1) 1Die jeweils zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 3Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) 1In den Prüfungsausschuss sollen nur Personen berufen werden, die bereit und in der Lage sind, in angemessenem zeitlichen Umfang bei der Abnahme der Prüfung mitzuwirken. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist Stimmenthaltung unzulässig.
(4) 1Jede Prüferdelegation besteht aus drei Mitgliedern. 2Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Höhe der Prüferentschädigung setzt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) fest.