LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Geltung
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen regelt diese Verordnung in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die
1.
Abschlussprüfungen in den nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anerkannten oder nach den §§ 6, 9, 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG geregelten Ausbildungsberufen,
2.
Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen nach Nr. 1 und andere Fortbildungsprüfungen nach den §§ 53, 54, 67 BBiG,
3.
Ausbilder-Eignungsprüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung.
(2) 1 Zuständige Stellen für den Vollzug dieser Prüfungsordnung sind
1.
Bei Abschlussprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 39 Abs. 1, § 49 Abs. 2 BBiG obliegt,
2.
bei Meisterprüfungen und anderen Fortbildungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 56 Abs. 1 BBiG obliegt,
3.
bei Ausbilder-Eignungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung obliegt.
2Die Zuständigkeit für die Errichtung der Prüfungsausschüsse ist in der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw geregelt.