LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 13
Prüfungsunterlagen
1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschriften (§ 11 Abs. 5) sind zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Prüflinge können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen beantragen; Art. 29 und 30 BayVwVfG bleiben im Übrigen unberührt.