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BayLErzGG
Text gilt ab: 01.05.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026
Fassung: 09.07.2007
Art. 7
Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung
(1) Das Landeserziehungsgeld ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinn von § 27 Abs. 4 BEEG und § 54 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
(2) Die dem Landeserziehungsgeld, dem Elterngeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und schließen insoweit Landeserziehungsgeld aus.