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BayLErzGG
Text gilt ab: 01.05.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026
Fassung: 09.07.2007
Art. 2
Härtefallregelung
(1) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 abgesehen werden. 2Das Erfordernis der Personensorge kann jedoch nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und für dieses Kind kein Landeserziehungsgeld von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
(2) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes, kann von dem Nachweis nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 abgesehen werden.