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BayLErzGG
Text gilt ab: 01.05.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026
Fassung: 09.07.2007
Art. 13
Statistik
(1) Zum Landeserziehungsgeld werden nach diesem Gesetz statistische Angaben (Statistik) erfasst.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Landeserziehungsgeld folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers:
1.
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
2.
Staatsangehörigkeit,
3.
Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt,
4.
Familienstand,
5.
Anzahl der Kinder,
6.
Dauer des Landeserziehungsgeldbezugs,
7.
Höhe des monatlichen Landeserziehungsgeldes,
8.
Umfang der Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Landeserziehungsgeld.
(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden.
(4) 1Die statistischen Daten werden von den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge auf Landeserziehungsgeld erfasst. 2Die Antragsteller sind auskunftspflichtig.