LEP
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 22.08.2013
§ 2
Anpassung der Regionalpläne
(1) Die Regionalpläne sind innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Juni 2023 an das Bayerische Landesplanungsgesetz und an das Landesentwicklungsprogramm Bayern anzupassen.
(2) 1Die bestehenden Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte werden bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt.2Dies gilt nicht für die Region Donau-Iller.