LBerBezV
Text gilt ab: 01.11.2011
Fassung: 13.10.2011
§ 2
(1) 1Die Berufsbezeichnungen entsprechen den Amtsbezeichnungen von vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften. 2Die Berufsbezeichnungen sind mit folgenden Zusätzen zu führen:
1.
bei öffentlichen Schulen: „im Beschäftigungsverhältnis“,
2.
bei Privatschulen: „im Privatschuldienst“ oder mit einem anderen, den Privatschuldienst kennzeichnenden Zusatz,
3.
bei Schulen, deren Träger Kirchen sind: „im Kirchendienst“ oder mit einem anderen, den Kirchendienst kennzeichnenden Zusatz.
(2) 1Lehrkräften dürfen Berufsbezeichnungen nur eingeräumt werden, wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. 2Berufsbezeichnungen, die bei verbeamteten Lehrkräften als Amtsbezeichnung durch Beförderung erreicht werden, können, soweit die Lehrkräfte nicht kirchlichen Genossenschaften angehören, erst ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Lehrkräfte in die der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamten und Beamtinnen entsprechende Entgeltgruppe höhergruppiert werden.