BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 19a
Modellversuche
1Mit Genehmigung des Staatsministeriums können in Modellversuchen Strukturen des Studiums erprobt werden, die von den in Art. 8 bis 19 getroffenen Regelungen abweichen. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann ferner für das Lehramt an beruflichen Schulen abweichend von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 getroffenen Regelung auch ein integriertes Studium an Universitäten und Fachhochschulen als Modellversuch erprobt werden; die Absolventen des integrierten Studiengangs weisen die zum Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erforderliche Vorbildung entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) auf.