BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 12
Lehramt an beruflichen Schulen
(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das vertiefte Studium einer beruflichen Fachrichtung,
3.
das Studium eines Unterrichtsfachs.
(2) Art. 6 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.