BayLArztG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 23.12.2019

Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz
(BayLArztG)
Vom 23. Dezember 2019
(GVBl. S. 722)
BayRS 2122-7-G

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), das durch § 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1 Landarztquote

Art. 1 Zulassung zum Medizinstudium
Art. 2 Vertragsstrafe
Art. 3 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Art. 1
Zulassung zum Medizinstudium
1Soweit zur Gewährleistung der hausärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten Studienplätze im Studiengang Medizin im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 3 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben,
1.
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin zu durchlaufen und
2.
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine entsprechende Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung auszuüben.
2Bedarfsgebiete sind die nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die hausärztliche Versorgung in Bayern festgestellten Gebiete. 3Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt).
Art. 2
Vertragsstrafe
1Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 1 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 € für den Fall, dass sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen. 2Das Landesamt kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 1 einen Aufschub gewähren oder auf die Vertragsstrafe gemäß Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde.
Art. 3
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
(1) 1Bewerbungen sind unter Angabe der Reihung der Studienorte, auf die sich die Bewerbung bezieht, schriftlich bei dem Landesamt bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres einzureichen. 2Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
(2) 1Das Auswahlverfahren wird vom Landesamt in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. 2Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen und zwar
1.
maximal 50 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
maximal 30 Punkte für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und dessen Ausübung und
3.
maximal 20 Punkte für eine mindestens einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss geben.
(3) 1Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. 2Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. 3Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer Punkteskala, auf deren Grundlage eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. 4Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 % in eine abschließende Rangliste ein.
(4) 1Das Nähere des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens regelt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung. 2Dabei können insbesondere die von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erfassten Gesundheitsberufe und die von Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erfassten ehrenamtlichen Tätigkeiten bestimmt werden.

Teil 2 Quote für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Art. 4 Zulassung zum Medizinstudium
Art. 5 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Art. 4
Zulassung zum Medizinstudium
(1) 1Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern Studienplätze im Studiengang Medizin im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 5 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben,
1.
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und einer ärztlichen Berufserfahrung von 18 Monaten eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern aufzunehmen und dort die Weiterbildung im Fachgebiet öffentliches Gesundheitswesen zu durchlaufen und
2.
nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens weitere zehn Jahre hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu bleiben.
2Der besondere öffentliche Bedarf im öffentlichen Gesundheitsdienst wird vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Zugrundelegung des altersbedingt zu erwartenden Ausscheidens von Amtsärztinnen und Amtsärzten durch Allgemeinverfügung festgestellt.
(2) Das Landesamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
1.
statt der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, dass unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder als Facharzt für Rechtsmedizin in Bayern durchlaufen wird, und
2.
auf die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zeiten anrechnen, in denen nach erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung eine hauptberufliche Tätigkeit im gerichtsärztlichen Dienst ausgeübt wird.
(3) Art. 2 gilt entsprechend.
Art. 5
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Art. 3 gilt mit der Maßgabe, dass im Rahmen des Auswahlgesprächs nach Art. 3 Abs. 3 die Eignung auch im Hinblick auf die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wird.

Teil 3 Schlussbestimmungen

Art. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Art. 4 und 5 am 1. Januar 2021 in Kraft. 3 Art. 5a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
München, den 23. Dezember 2019
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder