Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1975
Fassung: 04.06.1975
Art. 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1975 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.