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Text gilt ab: 01.04.1975
Fassung: 04.06.1975
Art. 1
(1) 1Das Land Hessen überträgt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem Teilstück der Landesstraße 2305 zwischen Niedersteinbach und Michelbach
vom km 6.604 bis km 7.047
– nach hessischer Stationierung von km 0.000 bis km 0.443 –
auf den Freistaat Bayern. 2Werden bei einer Neuvermessung des Teilstückes durch bayerische Behörden andere Werte festgestellt, so treten diese an die Stelle der angegebenen.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landespolizei wahr.