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KurtaxV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.09.2013
§ 9
Meldeformulare
(1) 1Die Meldeformulare werden als fortlaufend nummerierte Wertscheine erstellt und herausgegeben. 2Sie sind ausschließlich bei der Erhebungsberechtigten zu beziehen. 3Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Erhebungsberechtigten unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei Einsatz eines EDV-gestützten Meldesystems werden die Meldeformulare ausschließlich mittels einer von der Erhebungsberechtigten an die Vermieter ausgegebenen Melde-Software erstellt, mit fortlaufender Meldescheinnummer versehen und über Drucker ausgegeben.