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KurtaxV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.09.2013
§ 8
Gastkarte
(1) 1Die Gastkarte wird personenbezogen ausgestellt und ist nicht übertragbar. 2Die Gastkarte ist bei der Inanspruchnahme der angebotenen Kurtaxleistungen unaufgefordert den Kontrollorganen vorzuzeigen. 3Eine missbräuchliche Benutzung der Gastkarte hat ihre Einziehung, möglicherweise auch eine Strafanzeige zur Folge. 4Bei Verlust der Gastkarte kann auf Antrag eine Ersatzgastkarte gegen eine Gebühr von fünf Euro ausgestellt werden.
(2) 1Die Gastkarte gilt für die ausgewiesene Zahl der Aufenthaltstage. 2Beginn und Ende der Gültigkeit ist mit dem Datum auf der Gastkarte einzutragen. 3Bei Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist eine neue Gastkarte zu erstellen. 4 § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 5Bei Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder in Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 oder 2 während des Aufenthalts eintreten, ist die bisherige Gastkarte spätestens am Tag nach der Abreise bzw. nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 oder 2 an die Erhebungsberechtigte zurückzugeben. 6Diese bescheinigt die tatsächliche Aufenthaltsdauer bzw. den Umfang der Kurtaxpflicht. 7In Fällen des Satzes 5 wirkt sich die Änderung frühestens für den Tag vor der Rückgabe der Gastkarte an die Erhebungsberechtigte auf die Kurtaxhöhe aus.