Inhalt

KurtaxV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.09.2013
§ 7
Verpflichtungen der Vermieter
(1) 1Die Vermieter von Unterkünften, Campingplätzen und sonstigen Flächen, die zu vorübergehenden Wohnzwecken dienen, sowie Unternehmer von Gesellschaftsreisen sind verpflichtet, die Meldedaten der kurtaxpflichtigen Personen vollständig zu erheben, jeder kurtaxpflichtigen Person eine Gastkarte zu erstellen oder, soweit die Erhebungsberechtigte die Gastkarten selbst erstellt, eine Gastkarte auszuhändigen und der Erhebungsberechtigten spätestens am dritten Werktag nach deren Eintreffen im Kurbezirk auf elektronischem Wege zu übermitteln bzw. die Meldescheine oder das elektronische Handgerät in den Geschäftsräumen der Erhebungsberechtigten vorzulegen. 2Soweit der Betrieb des Vermieters über mehr als neun Betten verfügt, ist die Übermittlung auf elektronischem Weg verpflichtend; auf Antrag kann die Erhebungsberechtigte zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 3In Fällen der dauernden Abwesenheit des Vermieters kann die Erhebungsberechtigte die Benennung eines Beauftragten verlangen. 4Der Beauftragte hat die Pflichten des Vermieters nach dieser Verordnung als eigene zu erfüllen.
(2) Bei Verlängerung des Aufenthalts gilt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der gelösten Gastkarte Abs. 1 sinngemäß.
(3) Auf Verlangen haben die nach Abs. 1 Verpflichteten der Erhebungsberechtigten über alle Tatsachen und Umstände, die für die Festsetzung der Kurtaxe erheblich sind, Auskunft zu erteilen und die Meldeunterlagen sowie die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 und 2 aufzubewahren und zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) 1Die nach Abs. 1 Verpflichteten haben die Kurtaxe einzubehalten und an die Erhebungsberechtigte abzuführen. 2Die Abführung ist spätestens einen Tag nach der Abreise der kurtaxpflichtigen Person vorzunehmen. 3Die Erhebungsberechtigte kann zulassen, dass die Kurtaxe erst am Monatsende abgeführt wird. 4In diesem Fall stellt die Erhebungsberechtigte eine Rechnung, die sofort zur Zahlung fällig ist. 5Die zuständige Kasse der Erhebungsberechtigten kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. 6Die zur Erhebung Verpflichteten sind berechtigt, die abzuführende Kurtaxe der kurtaxpflichtigen Person in Rechnung zu stellen.