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KurtaxV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.09.2013
§ 5
Höhe der Kurtaxe
(1) 1Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. 2Die Kurtaxe für den Abreisetag ist mit der Kurtaxe für den Anreisetag abgegolten.
(2) Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus Anlage 2.