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KurtaxV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.09.2013
§ 1
Kurtaxe
(1) 1In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Reichenhall, Bad Bocklet, Bad Steben, Bad Kissingen und Bad Brückenau wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- oder Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. 2Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag, der personenbezogen erhoben wird.
(2) Für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann ein Entgelt gefordert werden.