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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 3
Krankenhäuser
1Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmungen sind
1.
Krankenhäuser im Sinn von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,
3.
ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.
2Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmung.