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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 26
Ausnahmen
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.