Inhalt

KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 23
Zusammenarbeit der Schule mit der Stammschule
(1) 1Die Schule für Kranke fordert von der Stammschule die erforderlichen Unterlagen an. 2Bei längerfristig geplanten Krankenhausaufenthalten, insbesondere in Kurkliniken, sollen die Unterlagen bereits zu Beginn des Aufenthalts vorliegen. 3Die Stammschule übermittelt mit den Unterlagen unverzüglich Informationen über die bisher behandelten sowie die geplanten Lernziele und Lerninhalte in den von der Schule für Kranke bezeichneten Fächern sowie Angaben über den Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler in den Vorrückungsfächern.
(2) 1Zwischen den Lehrkräften, die den Krankenhausunterricht erteilen, und den Lehrkräften der Stammschule sind Lernziele und Lerninhalte möglichst abzustimmen. 2Die Stammschule unterstützt die Arbeit der Schule für Kranke durch die befristete Ausleihe der verwendeten Lernmittel (Lehrbücher). 3Die Lehrkräfte der Schule für Kranke vergewissern sich regelmäßig über die Aufgabenstellungen und den Leistungsstand der Schüler in der Jahrgangsstufe, der die kranken Schüler angehörten.
(3) 1Die Schule für Kranke unterrichtet die nach der Rückführung zuständige Stammschule über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten der Schüler und geht auf die durchgeführten Fördermaßnahmen ein, soweit dies notwendig ist, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen; die Schule für Kranke ist nicht berechtigt, ärztliche Diagnosen weiterzugeben. 2Sie teilt mit, in welchen Fächern unterrichtet wurde, welche Lernziele erreicht und welche Lerninhalte vermittelt wurden, außerdem welche Schulleistungen erzielt wurden. 3Die festgestellten Leistungen sind von der aufnehmenden Schule zu berücksichtigen. 4Die Nachbetreuungsmöglichkeiten richten sich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.
(4) 1Die Schule für Kranke leitet die erforderlichen Unterlagen unverzüglich der Schule zu, die die Schüler künftig besuchen werden. 2Sie bewahrt Abschriften der erforderlichen Mitteilungen an die nach der Rückführung zuständige Stammschule bis zum Ende des übernächsten Schuljahres auf. 3Die Stammschule nimmt Unterlagen und Abschlussberichte der Schule für Kranke zu den Schülerakten.