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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 20
Elternvertretung (vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG)
1Ein Elternbeirat wird nur gebildet, wenn sich die Schüler durchschnittlich mindestens sechs Monate in der Schule für Kranke aufhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) oder in diesem Zeitraum in regelmäßigen Abständen das Krankenhaus aufsuchen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder in dieser Zeit den Unterricht in der Stammschule regelmäßig an einem Tag in der Woche versäumen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4). 2Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG) können sich insbesondere beziehen auch auf Fragen
1.
der Erziehung,
2.
des Unterrichtsbetriebs und der Abstimmung von Therapiemaßnahmen,
3.
der Schullaufbahnen,
4.
der Freizeitgestaltung,
5.
der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule, Krankenhaus, Elternhaus und der bisher besuchten beziehungsweise künftig zu besuchenden Schule.