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KostErstV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1980
§ 3
Die Zuweisungen werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesplanung und Energie an die regionalen Planungsverbände in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ausbezahlt.