Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
Schlussprotokoll1
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern geschlossenen Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

1 [Amtl. Anm.:] Vom 4. September 1974
Zu Artikel 3 §§ 2 und 3
1Die Erklärung des zuständigen Diözesanbischofs, daß gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten keine Erinnerung erhoben wird, bedeutet zugleich das Einverständnis, daß der Kandidat Mitglied des theologischen Fachbereiches wird.
2Die Anwendung des Art. 3 § 3 hat daher zur Folge, daß der Lehrer aus dem theologischen Fachbereich ausscheidet.
Zu Artikel 3 §§ 1 und 5
(1) Bis zur Errichtung des katholisch-theologischen Fachbereiches und der drei in Art. 3 § 5 genannten Lehrstühle und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau gelten Art. 3 §§ 1 und 2, sowie Art. 4 § 1 in der Fassung des Konkordats vom 29. März 1924 für die Philosophisch-Theologische Hochschule weiter.
(2) Der Freistaat Bayern wird sich bemühen, daß für die Professoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahrens an den katholisch-theologischen Fachbereich einer Universität oder Gesamthochschule berufen werden, ausreichende Lehr- und Forschungsmöglichkeiten gewährleistet werden.
Zu Artikel 5 § 1
(1)12 1Der Träger der Katholischen Universität unterliegt der für kirchliche Stiftungen vorgesehenen Aufsicht. 2Die staatliche Aufsicht über die Katholische Universität beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht.
(2)1234 1Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden ist gesichert, wenn der Träger als kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regelt. 2An Stelle des Trägers (Stiftung) kann auch ein anderer kirchlicher Verband, z.B. die Diözese (Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder ein Verband der Diözesen, die Rechtsverhältnisse der Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regeln. 3An Stelle des Trägers kann auch ein anderer kirchlicher Verband die an der Katholischen Universität Tätigen anstellen. 4Sofern der Träger oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger entsprechend den einschlägigen Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts regelt, stellt der Freistaat Bayern im Rahmen des geltenden Bundesrechts die Tätigkeit beim Träger oder dem kirchlichen Verband einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gleich. 5Der Träger, oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband, wird unter der gleichen Voraussetzung die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend behandeln.
(3) 1Die Lehrenden müssen die fachlichen und pädagogischen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. 2Die Lehraufgaben der Hochschule müssen in der Regel von hauptberuflich Lehrenden erfüllt werden.
(4) Die Katholische Universitätdarf grundsätzlich im Personal und in der Ausstattung mit Räumen und Einrichtungen nicht hinter vergleichbaren staatlichen Hochschulen zurückstehen.
(5) 1Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen; für theologische Studiengänge können Ausnahmen gemacht werden, soweit nicht die Verwendung als hauptamtlich tätiger staatlicher Lehrer angestrebt wird. 2Dem Träger steht es frei, für die Immatrikulation der Studierenden, die Zurücknahme der Immatrikulation und die Exmatrikulation zusätzliche Bedingungen festzulegen, die aus der besonderen Eigenart einer Katholischen Universität herrühren.
(6) 1Ist der Zugang zu einzelnen Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der Studienbewerber die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt, läßt die Universität die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten Zulassungszahlen zu. 2Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. 3Die Katholische Universität beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen Vergabeverfahren. 4Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2 werden dadurch nicht berührt.
Zu Artikel 5 §§ 1 und 2
(1) 1Die Einrichtung von anderen als den in § 1 gewährleisteten Studiengängen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes möglich, doch findet in diesen Fällen § 2 keine Anwendung. 2Höhere Anforderungen, die sich aus solchen Studiengängen an die zentrale Verwaltung und an die zentralen Einrichtungen ergeben, werden nicht ersetzt.
(2) 1Der Träger der Katholischen Universität wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. 2Bei der Festlegung der Ausbauziele der Katholischen Universität hält er sich in den gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen Hochschulgesamtplanung. 3Unbeschadet der Natur und der Ziele der Katholischen Universität wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, daß der Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Katholischen Universität erhält.
Zu Artikel 5 § 2
(1) Für die Bemessung des vergleichbaren Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden Personal-, Flächen- und Kostenrichtwerte angewendet.
(2) 1Der Ausbau der Katholischen Universität erfolgt zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. 2Der Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen bereitgestellt. 3Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.
(3) Der Aufwendungsersatz des Staates umfaßt auch die Ausgaben des Hochschulträgers für die emeritierten Professoren, die Ruhestandsbeamten und die sonstigen Versorgungsempfänger des Trägers der Katholischen Universität.
(4) Der Aufwendungsersatz für nicht auf Personalstellen bezogene Personalkosten und für Sachkosten kann einvernehmlich zwischen dem Staat und dem Träger der Katholischen Universität pauschal festgelegt werden.
(5) Für die zur Vorbereitung des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät anfallenden Kosten (auch für Investitionen) leistet der Staat Aufwendungsersatz in Höhe von 85 vom Hundert, soweit der Aufwand nach der Erteilung des Planungsauftrags für den Umbau des Gebäudes für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anfällt.
Zu Artikel 5 § 3
Der Träger kann die Ordnungen (Grundordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen) entweder selbst erlassen oder den Erlaß den zuständigen Hochschulgremien übertragen.
Der Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens wird dadurch nicht berührt.
Zu Artikel 5 § 4
1Die allgemeine staatliche Aufsicht über die Hochschulprüfungen, die insbesondere sicherzustellen hat, daß die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden, bleibt gewahrt. 2Der Staat wird jedoch keinen Prüfungsvorsitzenden bestellen.
Zu Artikel 5 § 5
(1) Der Staat wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten für das Lehramt der Katholischen Universität in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten staatlicher Hochschulen.
(2) Der Staat wird die Professoren der Katholischen Universität als Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in gleicher Weise einsetzen, wie dies bei Professoren der staatlichen Hochschulen der Fall ist.
Zu Artikel 6 §§ 3, 4 und 5
Die Bestimmungen des Art. 6 §§ 3, 4 und 5 gelten für die Volksschulen.
Zu Artikel 7 § 1
Sollten neben oder an Stelle von Schularten, in denen Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren Bildungszielen eingerichtet werden, bleibt der Religionsunterricht auch in diesen neuen Schulen gewährleistet.
Zu Artikel 7 § 7
An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen können außerdem Religionspädagogen als hauptberufliche Lehrkräfte verwendet werden, die in der Regel mindestens in Fachhochschulstudiengängen ausgebildet worden sind.
Zu Artikel 7 § 7
1Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, daß Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. 2Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und Staat die entsprechenden Regelungen getroffen.
Zu Artikel 13 § 1
Es besteht Einverständnis, daß bei ausländischen Geistlichen, die in der Seelsorge für Ausländer tätig sind, von den in Art. 13 § 1 genannten Erfordernissen abgesehen wird.