BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 15
Aufnahme in das Ökoflächenkataster
(1) 1Eine Fläche wird in das Ökoflächenkataster eingetragen, wenn eine Bestätigung nach Art. 8 Abs. 1 BayNatSchG vorliegt und sowohl der Maßnahmenträger als auch der Eigentümer der Fläche schriftlich zugestimmt haben. 2Werden zusätzlich aufwertende Maßnahmen durchgeführt, bestätigt die untere Naturschutzbehörde den Abschluss der durchgeführten Maßnahme.
(2) Im Ökoflächenkataster – Teil Ökokonto – werden folgende Angaben eingetragen:
1.
bei Flächen ohne Aufwertung: Datum der Einstellung, Name und Anschrift des Maßnahmenträgers, flächenscharfe Abgrenzung, Gemarkung, Flurstücknummer, Naturraum, Beschreibung des Ausgangszustands und Verfügbarkeit,
2.
bei Flächen mit Aufwertung: die Angaben nach Nr. 1, eine flächenscharfe Abgrenzung der Maßnahme und der Zielzustand.
(3) 1Die untere Naturschutzbehörde bestätigt den Ausgangszustand der Fläche und die Wertpunkte gemäß Anlage 3.1 Spalten 1 und 2 auf der Grundlage eines vom Maßnahmenträger vorzulegenden Bewertungsvorschlags. 2Sind zusätzlich wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen der weiteren Schutzgüter gemäß der Anlagen 2.2 und 2.3 oder flächenbezogen nicht bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume auf der Fläche vorhanden, so ist dieses Aufwertungspotenzial verbal argumentativ zu berücksichtigen.
(4) Solange eine Ökokontofläche noch nicht abgebucht worden ist, kann sie jederzeit aus dem Ökoflächenkataster – Teil Ökokonto – herausgenommen und ihr Ausgangszustand wiederhergestellt werden.
(5) 1Maßnahmen, die nach dem 1. August 2005 durchgeführt wurden, können nachträglich bis einschließlich 1. Juli 2015 an die untere Naturschutzbehörde gemeldet werden. 2Ergänzend zu § 15 Abs. 2 sind geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der ursprüngliche Ausgangszustand ergibt.