KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994

Zweiter Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften

Art. 4 Einfache Arbeitsgemeinschaften
Art. 5 Besondere Arbeitsgemeinschaften
Art. 6 Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften